Satzung
der Airsoft Vikings e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Airsoft Vikings e.V. “ Verein für Airsoftspieler und hat seinen Sitz in St.Ingbert.
Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Die Förderung und Verbreitung des Airsoftsports und deren gesellschaftlicher Akzeptanz.
Dieses wird durch Spieltage sowie Trainings auf einem vom Verein Gepachteten Gelände stattfinden. Der Schutz und die Erhaltung der Natur ist ihm wichtig und wird von seinen Mitgliedern durch die ausschließliche Nutzung von BIO BB`s gesichert. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Verein keine politischen, religiösen oder militärischen Ziele verfolgt.
§3 Organe des Vereins
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder sind gehalten, den Verein in seinen Aufgaben zu unterstützen und zu fördern sowie die Beschlüsse seiner Organe auszuführen.
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt weitere Organe zu bilden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder rechtliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen 6 Monaten, welche als Probezeit angesehen werden.
Vor dem Eintritt kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden.
Eine Haftpflichtversicherung ist für jedes Vereinsmitglied Pflicht.
§5 Beitragspflicht
Alle aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, monatlich einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Mitgliedsbeitrag ist dem Schatzmeister zu übergeben und von diesem zu quittieren, oder einem Lastschriftverfahren zuzustimmen.
Bei Eintritt wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 30 € fällig.
Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Beitrag für den Monat zu entrichten, in dem Sie Mitglied im Verein geworden sind.
Einzelne Mitglieder können, unter besonderen Umständen, durch den Vorstand von der Aufnahmegebühr und oder dem Mitgliedsbeitrag freigesprochen werden.
Mitgliedsbeiträge müssen zum 1. jeden Monats gezahlt werden,
können aber auch komplett für ein Kalenderjahr zum 01.01. des Folgejahres entrichtet werden.
§6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied genießt die Vorteile, die der Verein seinen Mitgliedern bietet.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt ohne jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
a) durch freiwillige Austrittserklärungen. Sie soll dem Vorstand gegenüber schriftlich und unterschrieben erfolgen. Gründe des Austritts sind sofern möglich aufzuführen. Die Austrittserklärung wird jeweils zum Monatsende wirksam.
b) Ohne triftigen Grund, kann während der 6-Monatigen Probezeit, durch den Vorstand gekündigt werden
c) durch Ausschluss durch den Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit oder finanziell schädigt.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher
Mehrheit endgültig entscheidet. Ausgeschiedene Mitglieder haben die Möglichkeit, auf Antrag wieder
in den Verein aufgenommen zu werden. Bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Mitglieder, welche sich mit Beitragszahlungen um 3 Monate in Verzug befinden können vom Vorstand, nach dem Abmahnverfahren, vom Verein ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann vom Vorstand (mit Begründung) abgemahnt werden und bei wiederholtem Verstoß ausgeschlossen werden.
§8 Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Organisationsleiter
sowie bis zu 2 Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
§9 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende lädt zu Sitzungen ein und erstellt die Tagesordnung. Wünsche und Anträge anderer Vorstandsmitglieder sind zu berücksichtigen. Er leitet die Versammlung. Die Verwaltung sozialer Medien wird von ihm innerhalb des Vereins geregelt.
Der 2. Vorsitzende ist der Vertreter des 1. Vorsitzenden. Er kann mit Sonderaufgaben betraut werden.
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen. Er hat insbesondere die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zu fertigen, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Das gleiche gilt für die Ausfertigung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.
Der Schriftführer hat Änderungen in der Vereinsführung Behörden und Verbänden mitzuteilen.
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vereinsvermögen zu machen. Einnahme- und Ausgabennachweise, sowie Barabhebungen dürfen nur mit Unterzeichnung des 1. Vorsitzenden getätigt werden. Bei Ausgaben über 50,00€ muss vom Vorstand zugestimmt werden.
Anlässlich der Jahreshauptversammlung hat der Schatzmeister Rechnung zu legen über das vergangene Kalenderjahr, welches zugleich das Geschäftsjahr ist.
Diese Rechnungslegung ist spätestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung durch zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Diese haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Die Kassenprüfer werden durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
Der Organisationsleiter bereitet die internen wie auch die öffentlichen Spieltage vor und führt sie durch, hier ist er auch für die Beschaffung der Requisiten verantwortlich.
Der 1. Beisitzer ist der ständige Vertreter des Schatzmeisters, er unterstützt ihn bei all seinen Tätigkeiten und vertritt diesen in dessen Abwesenheit.
Der 2. Beisitzer ist der ständige Vertreter des Schriftführers, er unterstützt ihn bei all seinen Tätigkeiten und vertritt diesen in dessen Abwesenheit.
§10 Aufgaben der Mitglieder und Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Als Jahreshauptversammlung gilt eine Versammlung, zu der unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch Einzeleinladung, eingeladen wurde. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail oder einer Messenger App.
Die Jahreshauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Jahreshauptversammlung wird ein Mal im Jahr durchgeführt, jedoch nur alle zwei Jahre mit Neuwahlen.
Änderungs- oder Ergänzungswahlen sind in jeder Hauptversammlung zulässig.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit diese nicht durch den Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung gehören:
a) Wahl des Versammlungsleiters
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
d) Satzungsänderungen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Entscheidung über vorliegende Anträge
g) Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
Der Vorstand ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine außergerichtliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf eine außergerichtliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§11 Beschlussfassung durch die Mittgliederversammlung
Alle Mitglieder sind Stimmberechtigt.
Gegenstand der Beschlussfassung sind die in der Tagesordnung bei der Einladung bekanntgegebenen Punkte. Jedes Mitglied ist berechtigt, innerhalb der sachlichen Tagesordnung Anträge zu stellen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
Abstimmungen erfolgen öffentlich per Handzeichen, es sei denn, dass jemand der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Weiteres hierzu in § 14.
§12 Bestellung und Aufgaben des Vereins
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt.
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitglieder / Versammlung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Eine vorzeitige, zwangsweise Beendigung der Amtszeit, auch nur einzelner Mitglieder, kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen. Die Widerruflichkeit der Bestellung wird darauf beschränkt, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, wie z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Hier ernennt der Vorstand einen Ersatz, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt.
Die Tätigkeit aller Mitglieder ist ehrenamtlich.
Jedes Mitglied ist verpflichtet vereinsinterne Angelegenheiten nicht an unberechtigte / außenstehende dritte weiter zu geben.
Bare Auslagen können ersetzt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als 2/3 anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag und dessen Abstimmung auf die nächste Vorstandssitzung verschoben und erneut besprochen und zur Abstimmung gebracht.
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§13 Ehrungen
Langjährige und / oder verdiente Mitglieder sind wie folgt
zu ehren:
a) Mit dem silbernen Patch, wer 5 Jahre Mitglied ist, oder sonst außerordentliche Leistungen erbracht hat.
b) Mit dem goldenen Patch, wer 10 Jahre Mitglied ist, oder sonst außerordentliche Leistungen erbracht hat.
c) Mit der Ehrenmitgliedschaft, wer 20 Jahre Mitglied ist, oder sonst außerordentliche Leistungen erbracht hat.
d) Gratulationen zu runden Geburtstagen oder Hochzeiten etc. werden in einer vom Vorstand fest zu legenden Höhe durchgeführt. Hier gilt das Gleichheitsprinzip.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies in einer vorschriftsmäßig eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung bei der 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird.
Im Falle einer Auflösung kommt das vorhandene Vereinsvermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks zur Verwendung, zur Hilfe von in Not geratenen Familien im Saarland zu gute.
§15 Annahme und Registrierung
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 28. Dezember 2019 angenommen.
Die Registrierung beim Amtsgericht St. Ingbert erfolgte am 06. April 2020